top of page

STATUT

Österreichisch-Koreanische Gesellschaft Seoul

Stand 08.12.2015

§ 1

 

Der Name des Vereins lautet:

 

„Österreichisch-Koreanische Gesellschaft Seoul“.

Die koreanische Bezeichnung ist:

„주서울 오스트리아 대한민국 연합회“.

 

Der Sitz des Vereins ist in Seoul, Republik Korea. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Das Ziel des Vereins ist es, die wechselseitigen kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und Korea auszubauen und zu vertiefen. Aus der Einsicht in den tiefen Zusammenhang von Kultur und wirtschaftlichen Handeln, möchte der Verein insbesondere das Wissen über die jeweils andere Kultur, Geschichte und Tradition fördern und damit das gegenseitige Verständnis der Kulturen vertiefen. Es soll die Möglichkeit zu einem weitgefächerten, persönlichen und freundschaftlichen Austausch geboten und damit die Basis für eine verstärkte wirtschaftliche Kooperation zwischen Österreich und Korea gelegt werden. Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein (non profit organisation), der gemeinnützige Zwecke verfolgt.

 

§ 3

 

Zur Verwirklichung des oben dargestellten Ziels besorgt der Verein die nachfolgenden Tätigkeiten: Durchführung von Veranstaltungen, die zu einer Erhöhung des Wissens der Mitglieder über Österreich und/oder Korea beitragen; Herstellung von Kontakten zwischen Gästen oder Neuankömmlingen aus Österreich in Korea und den Vereinsmitgliedern; Regelmäßige Veranstaltung (z.B. Stammtisch) zur Förderung des Vereinszwecks. Weitere Tätigkeiten die dem Vereinsziel förderlich sind.

 

§ 4

 

Mitglied des Vereins kann derjenige sein, der – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter oder Geschlecht – mit den Zielen des Vereins übereinstimmt. Mitglieder des Vereins können sein:

natürliche Personen;

juristische Personen (vertreten durch eine natürliche Person);

Ehrenmitglieder;

ein(e) Ehrenpräsident/in.

Als Ehrenmitglied kann eine natürliche Person ernannt werden, die bei der Förderung des Vereinsziels herausragende Leistungen erbracht hat. In der Beschlussfassung des Vereins sind alle Mitglieder, ungeachtet ihres Standes als natürliche oder juristische Person, grundsätzlich gleichberechtigt.

 

§ 5

 

Interessenten für die Aufnahme in den Verein richten einen Aufnahmeantrag, versehen mit den Empfehlungsschreiben zweier Mitglieder, an den Präsidenten. Der Vorstand des Vereins prüft den Antrag und entscheidet abschließend über Aufnahme oder Ablehnung des Antrags. Der Antragsteller wird mit Beschluss über die Aufnahme durch den Vorstand, und die Zahlung des Aufnahmebeitrags und des Mitgliedbeitrags Mitglied. Die Benennung eines Ehrenmitglieds wird vom Präsidenten empfohlen, von dem Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen, und von der Mitgliederversammlung gebilligt.

 

§ 6

 

Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder mehr als ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Präsidenten beantragen. Die Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung geht den Mitgliedern mit Schreiben des Präsidenten zu. Die Mitgliederversammlung fasst zu folgenden Punkten Beschlüsse: Satzungsänderung; Billigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Schatzmeisters; Entlastung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes; Wahl der Kassenprüfer; Festsetzung des Aufnahmebeitrags, des Jahresbeitrags, und von außerordentlichen Beiträgen; Auflösung des Vereins; Andere vom Vorstand als wichtig angesehene, und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegten Punkte sowie über Punkte, die von der Mitgliederversammlung als wichtig angesehen und die mit einfacher Mehrheit der Mitglieder in einer weiteren Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung kann durchgeführt werden, wenn mehr als ein Fünftel der eingetragenen und die Vereinsbeiträge zahlenden Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Punkte, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung fasst einen Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit wenn: eine Satzungsänderung beschlossen wird, oder die Auflösung des Vereins beschlossen wird.

 

§ 7

 

Der Vorstand besteht aus: Ehrenpräsident/in, falls gewählt. Dem Präsidenten, der den Verein nach außen vertritt und zugleich Vorsitzender des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist; drei Vize-Präsidenten. Jeder Vize-Präsident unterstützt den Präsidenten und ein vom Präsidenten bestimmter Vize-Präsident nimmt (nur) bei Verhinderung des Präsidenten dessen Aufgaben wahr; Einem Schatzmeister; Einem Generalsekretär, der die Geschäfte des Vereins in Abstimmung mit dem Präsidenten führt; Bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer). Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Aufgaben des Vorstandes sind: Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen. Der Generalsekretär erstellt ein Protokoll zu jeder Mitgliederversammlung, welches vom Präsidenten unterschrieben wird; Aufnahme von Mitglieder und die Beendigung von Mitgliedschaften (z. B. bei nachhaltiger Nichtleistung des Mitgliedsbeitrags oder wenn ein Mitglied dem Verein Schaden zufügt); Förderung des Vereinsziels und Unterhaltung des Vereinslebens. Der Vorstand führt über seine Sitzungen Beschlussprotokolle. Die Protokolle werden vom Generalsekretär erstellt und vom Präsidenten unterschrieben. Ein Kassenprüfer prüft zwei Wochen vor jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung der Mitglieder, oder auf Antrag des Vorstandes, oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung ohne jede Frist, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und der Bücher des Schatzmeisters und berichten über diese Prüfung dem Präsidenten und der Mitgliederversammlung. Der Kassenprüfer beantragt die Entlastung des Schatzmeisters. Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

 

§ 8

 

Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge betragen:

 

Aufnahmebeitrag für natürliche Personen: entfällt

Aufnahmebeitrag für juristische Personen: 300.000 koreanische Won Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen: 50.000 koreanische Won Mitgliedsbeitrag für juristische Personen: 500.000 koreanische Won

 

Der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Ehegatten und Kinder von Mitgliedern sind von der Pflicht zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags befreit. Ein Mitglied kann durch einfachen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderungen seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.

 

§ 9

 

Die zur Realisierung der Vereinstätigkeiten erforderlichen Aufwendungen sind von den Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen zu bestreiten.

 

§ 10

 

Für die Durchführung der Vereinstätigkeiten ist der Generalsekretär zuständig. Diese Satzung ist vom Vorstand des Vereins in der Vorstandsversammlung am 08. Dezember 2015 in Seoul beschlossen worden.

제 1 조

 

 협회 명칭:주한 오스트리아 대한민국 연합회

(“Österreichisch-Koreanisch Gesellschaft Seoul” 독일어)

연합회는 대한 민국, 서울에 자리잡고 있다. 사업연도는 년 단위이다.

 

 

제 2 조

 

 연합회의 설립 목적은 한국과 오스트리아의 문화와 경제적 관계의 상호증진을 위한 것이다. 문화와 경제의 깊은 교류를 통해 연합회는 양국간의 문화와 역사, 전통에 대한 지식을 심화시키고 나아가 서로의 문화에 대한 상호 이해를 북돋우려 한다. 광범위한 개별적이고 우정 넘치는 교류가 협회를 통해 이루어지고 이로써 오스트리아와 한국 양국간의 경제적 협력을 위한 기반이 마련될 수 있다. 이 협회는 자발적인 목적으로 구성된 비영리 직이다.

 

 

제 3 조

 

 위에 언급된 목적을 실현시키기 위해 협회는 다음과 같은 실천을 추구한다. 오스트리아와 한국, 이 양국에 대한 지식을 증진시킬 수 있는 여러 이벤트를 주최.한국의 기존 협회 회원과 오스트리아로부터 온 방문자 혹은 새로운 회원간의 연락을 도모함. ;협회의 목적을 고양시키기 위해 정기적인 행사 개최협회의 설립취지에 맞는 여러 기타 행사 개최

 

 

제 4 조

 

 협회 회원은 국적이나 연령, 성별에 상관없이 협회의 목적에 부합하는 모든 이가 될 수 있다. 협회 회원의 자격은:자연인법인(자연인에 의해 대표);명예 회원;명예회장명예회원은 협회의 설립 목적을 지원하는데 뛰어난 업적을 남긴 자연인 중에서 임명된다. 협회의 사안을 결정하는데 있어서 모든 협회의 회원은 그가 자연인이거나 법인이거나 상관없이 기본적으로 동등한 자격을 부여 받는다.

 

 

제 5 장

 

 협회의 회원이 되고자 하는 이는 협회 회원 2명의 추천서를 동봉하여 협회회장에게 신청서를 보낸다. 연합회 이사회는 가입신청 서류를 검토하고 신청을 수용할 것인지의 여부를 결정한다. 이사회의 수용 결정이 이루어지고 나서 신청자는 가입비와 회원비를 납부한 후에 회원의 자격을 갖는다. 명예 회원의 임명은 회장의 추천과 이사회의 3분의 2의 동의에 의해 이루어진다.

 

 

제 6 조

 

 연례 본회의는 일년에 한번 개최된다. 회원들간의 총회는 이사회의 결정에 의해 혹은 회장과 3분의 1 이상의 회원들의 서면 동의에 의해 개최될 수 있다. 회원들간의 모든 총회에 대한 안건은 회장이 보내는 서신에 명시된다. 회원간의 총회에서 다음과 같은 사안들이 결정될 수 있다. 연합회 조항의 수정연간 보고서 인가와 회계원에 대한 면책이사회에 대한 면책이사회 선거 회계 감사관 선거가입비, 연간 회비와 기타 비용 결정연합회 해산 이사회에서 중요하다고 여겨지며 회원 총회에 결정을 위해 상정된 여러 안건과 회원 총회에서 중요하다고 여겨지며 이후의 회원 총회에서 단순 다수의 회원을 대상으로 한 투표를 위해 상정된 안건. 회원 총회는 회비를 납부하는 회원 중 5분의 1 이상의 등록 회원이 참석할 경우 열릴 수 있다. 총회의 결정은 단순 다수에 의해 결정되며 예외적인 경우 3분의 2 이상의 동의에 의해 결정된다. 연합회 조항의 수정연합회 해산

 

 

제 7 조

 

 이사회는 다음과 같이 구성된다:(선출된 경우) 명예 회장 외부에 연합회를 대표하고 동시에 이사회와 총회에서 의장역할을 하는 회장4 명의 부회장. 모든 부회장은 각각 회장을 도와야 하며 회장에 의해 선택된 한 명의 부회장이 회장의 부재 시 회장을 대리하여 임무를 맡는다. 회장과 동의 하에 연합회의 사업을 이끌어 갈 총서기회계원;기록 사무관3명 이상의 이사회 임원(손해 사정인)재직 기간은 각 3년이다. 재선거도 가능하다. 이사회의 임무는: 회원 총회를 준비하고 개최. 총서기관은 회장의 서명이 들어간 회의록을 작성한다. 회원의 수용 여부와 회원자격 박탈 여부 결정(예: 회비를 특정 기간 납부하지 않았거나 협회에 손해를 끼치는 행동을 했을 때)협회의 목적을 홍보하고 협회 활동을 지속하기이사회는 총회에 결정된 사안에 대한 회의록을 만든다. 회의록은 총서기관이 만들고 회장이 서명한다. 회계 감사관은 정기 연례 총회 2주 전이나 이사회의 요구가 있을 시 혹은 총회에서 결의할 시에 회계 장부의 정확성 여부를 확인하고 그 결과를 총회와 회장에게 보고한다. 회계 감사관은 회계원에 대한 면책을 신청할 수 있다. 총회에서는 2년 임기의 회계 감사관을 임명한다.

 

 

제 8 조

 

 모든 협회의 회원들은 가입비와 연간 회비를 납부해야 한다. 회비는 총회에서 결정된다. 회비는 다음과 같다.:

 

자연인의 가입비: 0원

법인의 가입비: 300.000원

자연인의 회비: 50.000원

법인의 회비: 500.000원

 

명예 회장과 명예 회원은 회비가 면제된다. 회원의 배우자와 아이들도 가입비와 회비가 면제된다. 회원이 회비를 납부할 것을 여러 번 요청 받았음에도 불구하고 납부하지 않았을 시 이사회의 일반적 결정에 의해 탈퇴 조치를 당할 수 있다.

 

 

제 9 조

 

협회의 활동에 필요한 자금은 회비와 여러 기부금을 통해 충당된다.

 

 

제 10 조

 

 협회의 활동을 실행하는 데 있어서는 총서기가 책임을 진다. 협회 조항은 창립 회의에서 창립 회원들에 의해 결정되었다. 2015년 12월 8일, 서울

bottom of page